2.3121
GO
CH-UR
Artikel 29 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Aufgaben und Antragsrecht
Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 29 GO · Aufgaben und Antragsrecht
1. Die Kommissionen haben die ihnen überwiesenen Geschäfte so vorzubereiten, dass der Landrat aufgrund ihrer Berichterstattung die Geschäfte sachgerecht entscheiden kann.
2. Bei der Änderung von Rechtserlassen ist ihr Prüfungs- und Antragsrecht nicht auf jene Bestimmungen beschränkt, die der Regierungsrat zur Änderung vorschlägt.