2.3121
GO
CH-UR
Artikel 28 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Aufgaben, Ersatz
Organisation - Ratsleitung - Stimmenzähler und Stimmenzählerin
Artikel 28 GO · Aufgaben, Ersatz
1. Die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen ermitteln die Abstimmungsresultate zuhanden des Präsidiums. Sie stehen dem Präsidium bei der Feststellung des erforderlichen Mehrs zur Verfügung und wirken mit bei der Losziehung in Wahlgeschäften.
2. Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Stimmenzählers oder einer Stimmenzählerin bezeichnet das Ratspräsidium bei Bedarf einen Ersatz.
3. Die Ratsleitung kann das Vizepräsidium beauftragen, wie die beiden Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen einen Teil des Abstimmungsergebnisses im Landrat zu ermitteln.