2.3121
GO
CH-UR
Artikel 27 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Öffentlichkeit
Organisation - Ratsleitung - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 27 GO · Öffentlichkeit
1. Die Sitzungen der Ratsleitung sind nicht öffentlich.
2. Die Mitglieder der Ratsleitung sind berechtigt, ihre Fraktion oder ihre Gruppierung über den Gang der Verhandlungen im Allgemeinen und über die Beschlüsse der Ratsleitung zu orientieren. Das gleiche Recht steht den weiteren Sitzungsteilnehmern und -teilnehmerinnen gegenüber ihrer Behörde zu.