2.3121
GO
CH-UR
Artikel 26 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Weitere Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen, Protokoll
Organisation - Ratsleitung - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 26 GO · Weitere Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen, Protokoll
1. Das Ratssekretariat und der Kanzleidirektor oder die Kanzleidirektorin nehmen an den Sitzungen der Ratsleitung mit beratender Stimme teil. Das Ratssekretariat führt das Protokoll.
2. Die Ratsleitung kann bei Bedarf weitere Personen zu ihrer Sitzung einladen, namentlich die Präsidien der Kommissionen, Mitglieder des Regierungsrats oder das Präsidium des Obergerichts. Diese haben beratende Stimme.