2.3121
GO
CH-UR
Artikel 25a Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Notsituationen
Organisation - Ratsleitung - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 25a GO · Notsituationen
1. Zur Sicherstellung und Gewährleistung des Ratsbetriebs in Notsituationen ist die Ratsleitung ermächtigt, Abweichungen von der Geschäftsordnung des Landrats zu beschliessen. Dies betrifft insbesondere
a) Fristen und Termine
b) Örtlichkeiten
c) Zugang der Öffentlichkeit und der Medien zu Sitzungen des Landrats
d) Anwesenheitspflichten
e) Zuständigkeiten
2. Für dringende Fälle kann die Ratsleitung für die landrätlichen Kommissionen ausserordentliche Verfahren vorsehen, wie Zirkulationsbeschlüsse, Telefonkonferenzen, Videokonferenzen und anderes. Für die Durchführung dieser Verfahren erlässt die Ratsleitung die erforderlichen Weisungen.