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2.3121 GO CH-UR

Artikel 25 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Aufgaben

Organisation - Ratsleitung - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 25 GO · Aufgaben

1. Die Ratsleitung vertritt den Rat nach aussen.

2. Sie hat

a) jene Kommissionen zu bestellen, die nicht vom Landrat selbst gewählt werden

b) Fragen der Geschäftsführung zu behandeln und entsprechende Aufträge des Landrats zu erledigen

c) das Landratsprotokoll zu genehmigen und Einsprachen dagegen zu erledigen

d) die vom Landrat verabschiedeten Beschlüsse und Rechtserlasse unter Beizug der Standeskanzlei redaktionell zu bereinigen. Das entsprechende Kommissionspräsidium wird orientiert und kann ebenfalls beigezogen werden. In einfachen Fällen kann die Ratsleitung die redaktionelle Bereinigung dem Ratssekretariat übertragen

3. Im Rahmen dieser Zuständigkeit kann die Ratsleitung dem Landrat Anträge stellen. Sie ist ferner befugt, Empfehlungen an den Landrat und an den Regierungsrat zu formulieren.

4. Die Ratsleitung pflegt die Zusammenarbeit mit den Fraktionen und Kommissionspräsidien, insbesondere hinsichtlich der Termin- und der Geschäftsplanung des Landrats.

5. Darüber hinaus hat die Ratsleitung die Ratsarbeit zu koordinieren, insbesondere die Zusammenarbeit der Kommissionen und deren gegenseitige Information zu gewährleisten. Sie hat namentlich

a) bei Unklarheiten die Geschäfte zur Vorbereitung an die entsprechende Kommission zuzuweisen

b) die Verbindung zwischen dem Landrat und der Regierung sicherzustellen

c) besondere Anlässe des Landrats zu organisieren

d) weitere Aufgaben zu erfüllen, die ihr die Landratsverordnung (RB 2.3111) und diese Geschäftsordnung übertragen

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