Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3121 GO CH-UR

Artikel 24 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

Organisation - Ratsleitung - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (148 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 24 GO · Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

1. Die Ratsleitung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.

2. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Entscheid als angenommen, der die Stimme des oder der Vorsitzenden erhalten hat.

← Artikel 23 GO Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Massgebliche Rechtsgrundlagen Artikel 25 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →