2.3121
GO
CH-UR
Artikel 22 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Wahl
Organisation - Ratsleitung - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 22 GO · Wahl
1. Der Landrat wählt die Ratsleitung in der ersten Sitzung nach der Gesamterneuerung bzw. jährlich in der ersten Sitzung im Juni.