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2.3121 GO CH-UR

Artikel 22 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Wahl

Organisation - Ratsleitung - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 22 GO · Wahl

1. Der Landrat wählt die Ratsleitung in der ersten Sitzung nach der Gesamterneuerung bzw. jährlich in der ersten Sitzung im Juni.

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