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2.3121 GO CH-UR

Artikel 20 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Stellvertretung

Organisation - Landratspräsidium
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Artikel 20 GO · Stellvertretung

1. Das Vizepräsidium des Landrats vertritt das Präsidium, wenn dieses an der Ausübung seines Amts verhindert ist.

2. Ist auch das Vizepräsidium verhindert, so amtet in der Reihenfolge

a) das nächstfolgende Mitglied der Ratsleitung

b) das Ratsmitglied, das zuletzt das Ratspräsidium innehatte

c) und schliesslich das amtsälteste anwesende Ratsmitglied

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