Artikel 19 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Aufgaben
Artikel 19 GO · Aufgaben
1. Das Landratspräsidium hat
a) die Sitzungen des Landrats zu eröffnen und zu schliessen
b) die Verhandlungen und den Geschäftsgang des Landrats und der Ratsleitung zu leiten
c) bei Sachentscheiden den Stichentscheid zu geben, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt
d) die Rechte des Landrats, die Einhaltung der Geschäftsordnung und die Sitzungs- und Saaldisziplin zu überwachen
e) die Bestimmungen über den Ausstand zu handhaben
f) das Wort nach Massgabe dieser Geschäftsordnung zu erteilen, zu verweigern oder zu entziehen
g) parlamentarische Vorstösse entgegenzunehmen und dem Rat zur Kenntnis zu bringen
h) die eingegangenen Schriftstücke dem Rat zu eröffnen
i) die Verordnungen und die vom Rat oder von der Ratsleitung ausgehenden Schriftstücke zusammen mit dem Ratssekretariat zu unterzeichnen
j) die Protokollführung zu überwachen
k) das Ratssekretariat zu beaufsichtigen
l) den Voranschlag für die Ratsleitung und das Ratssekretariat zu erstellen
m) weitere Aufgaben zu erfüllen, die die Geschäftsordnung ihm überträgt