2.3121
GO
CH-UR
Artikel 18 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Wahl
Organisation - Landratspräsidium
Artikel 18 GO · Wahl
1. Der Landrat wählt das Präsidium in der ersten Sitzung nach der Gesamterneuerung bzw. jährlich in der ersten Sitzung im Juni.