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2.3121 GO CH-UR

Artikel 16 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Entschädigung

Allgemeine Bestimmungen - Die Fraktionen
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Artikel 16 GO · Entschädigung

1. Die Entschädigung der Fraktionen richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).

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