2.3121
GO
CH-UR
Artikel 15 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Berücksichtigung
Allgemeine Bestimmungen - Die Fraktionen
Artikel 15 GO · Berücksichtigung
1. Im Rahmen der Geschäftsordnung sind die Fraktionen bei Wahlen angemessen zu berücksichtigen.