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2.3121 GO CH-UR

Artikel 15 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Berücksichtigung

Allgemeine Bestimmungen - Die Fraktionen
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Artikel 15 GO · Berücksichtigung

1. Im Rahmen der Geschäftsordnung sind die Fraktionen bei Wahlen angemessen zu berücksichtigen.

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