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2.3121 GO CH-UR

Artikel 145 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Veröffentlichung

Veröffentlichung von Rechtserlassen und Beschlüssen des Landrats
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Artikel 145 GO · Veröffentlichung

1. Das Ratssekretariat veröffentlicht im Amtsblatt diejenigen Erlasse und Beschlüsse des Landrats, die nach Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101) der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen.

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