2.3121
GO
CH-UR
Artikel 145 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Veröffentlichung
Veröffentlichung von Rechtserlassen und Beschlüssen des Landrats
Artikel 145 GO · Veröffentlichung
1. Das Ratssekretariat veröffentlicht im Amtsblatt diejenigen Erlasse und Beschlüsse des Landrats, die nach Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101) der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen.