2.3121
GO
CH-UR
Artikel 144 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Vorgehen
Aufsichtsbeschwerden, Petitionen, Begnadigungen - Begnadigungen
Artikel 144 GO · Vorgehen
1. Der Regierungsrat hat dem Landrat zum Begnadigungsgesuch eine Botschaft vorzulegen.
2. Gestützt darauf hat die Justizkommission das Begnadigungsgesuch zu prüfen und dem Landrat Antrag zu stellen.