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2.3121 GO CH-UR

Artikel 144 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Vorgehen

Aufsichtsbeschwerden, Petitionen, Begnadigungen - Begnadigungen
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Artikel 144 GO · Vorgehen

1. Der Regierungsrat hat dem Landrat zum Begnadigungsgesuch eine Botschaft vorzulegen.

2. Gestützt darauf hat die Justizkommission das Begnadigungsgesuch zu prüfen und dem Landrat Antrag zu stellen.

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