2.3121
GO
CH-UR
Artikel 143 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Vorgehen
Aufsichtsbeschwerden, Petitionen, Begnadigungen - Petitionen
Artikel 143 GO · Vorgehen
1. Petitionen, die das Landratspräsidium dem Landrat nicht bloss zur Kenntnis bringt, und solche, für die der Landrat eine Weiterbehandlung beschliesst, werden der Justizkommission zur Prüfung und Antragstellung an den Landrat überwiesen.