2.3121
GO
CH-UR
Artikel 142 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Verfahrensregeln
Aufsichtsbeschwerden, Petitionen, Begnadigungen - Aufsichtsbeschwerden
Artikel 142 GO · Verfahrensregeln
1. Die Aufsichtsbeschwerde ist an keine Frist gebunden. Sie ist dem Landratspräsidium zuhanden der Staatspolitischen Kommission einzureichen. Diese prüft die Anzeige und stellt dem Landrat Antrag.
2. Der Anzeiger oder die Anzeigerin hat nicht die Rechte eines oder einer Beteiligten. Er oder sie hat jedoch Anspruch darauf, dass ihm oder ihr die Art der Erledigung mitgeteilt wird, sofern die Anzeige nicht haltlos oder mutwillig ist.
3. Im Übrigen ist die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) sinngemäss anzuwenden.