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2.3121 GO CH-UR

Artikel 141 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Zulässigkeit

Aufsichtsbeschwerden, Petitionen, Begnadigungen - Aufsichtsbeschwerden
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Artikel 141 GO · Zulässigkeit

1. Soweit die Gesetzgebung das vorsieht, beurteilt der Landrat Aufsichtsbeschwerden gegen den Regierungsrat, gegen das Obergericht sowie solche gegen deren Mitglieder.

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