2.3121
GO
CH-UR
Artikel 141 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Zulässigkeit
Aufsichtsbeschwerden, Petitionen, Begnadigungen - Aufsichtsbeschwerden
Artikel 141 GO · Zulässigkeit
1. Soweit die Gesetzgebung das vorsieht, beurteilt der Landrat Aufsichtsbeschwerden gegen den Regierungsrat, gegen das Obergericht sowie solche gegen deren Mitglieder.