2.3121
GO
CH-UR
Artikel 140 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Behördenwahl
Wahlen
Artikel 140 GO · Behördenwahl
1. Mehrere gleichartige Wahlen werden als Behördenwahlen vorgenommen, wenn der Rat nichts anderes beschliesst.
2. Das absolute Mehr wird nach der Zahl der Stimmzettel ermittelt, die wenigstens einen gültigen Namen enthalten.
3. Überzählige Namen sind von unten nach oben zu streichen. Der gleiche Name wird nur einmal gezählt.
4. Erreichen mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so fällt der Kandidat oder die Kandidatin mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das gezogene Los bestimmt die gewählte Person.
5. Ist nur ein Behördenmitglied zu wählen (Ersatz oder Nachwahl), gelten der Grundsatz der geheimen Wahl sowie die allgemeinen Regeln für Einzelwahlen.