2.3121
GO
CH-UR
Artikel 14 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Fraktionsbildung
Allgemeine Bestimmungen - Die Fraktionen
Artikel 14 GO · Fraktionsbildung
1. Fünf Mitglieder des Rats können eine Fraktion bilden.
2. Die Fraktionen haben der Ratsleitung den Namen der Fraktion und des Fraktionspräsidiums sowie die Mitglieder der Fraktion schriftlich bekanntzugeben.