Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3121 GO CH-UR

Artikel 14 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Fraktionsbildung

Allgemeine Bestimmungen - Die Fraktionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (148 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 14 GO · Fraktionsbildung

1. Fünf Mitglieder des Rats können eine Fraktion bilden.

2. Die Fraktionen haben der Ratsleitung den Namen der Fraktion und des Fraktionspräsidiums sowie die Mitglieder der Fraktion schriftlich bekanntzugeben.

← Artikel 13 GO Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Massgebliche Rechtsgrundlagen Artikel 15 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →