Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3121 GO CH-UR

Artikel 139 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Wahl von Angestellten und Beauftragten

Wahlen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (148 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 139 GO · Wahl von Angestellten und Beauftragten

1. Die Wahl der Angestellten und Beauftragten, die durch Rechtsvorschrift dem Landrat vorbehalten ist, ist immer geheim durchzuführen.

2. Dabei gelten folgende Wahlregeln

a) kommt eine Wahl bei einem Einzelvorschlag im ersten Wahlgang nicht zustande, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Bleibt es auch im zweiten Wahlgang beim Einzelvorschlag und erreicht die kandidierende Person die absolute Mehrheit nicht, so ist die Wahl nicht zustande gekommen und das Wahlgeschäft wird für dieses Mal abgeschrieben

b) kommt eine Wahl bei zwei und mehr Vorschlägen im ersten Wahlgang nicht zustande, so fällt jedes Mal jene kandidierende Person aus der Abstimmung, die die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keine kandidierende Person das absolute Mehr, so ist die Wahl nicht zustande gekommen und das Geschäft wird für dieses Mal abgeschrieben

c) Stimmen für Kandidaten und Kandidatinnen, die nicht spätestens vor dem zweiten Wahlgang vorgeschlagen wurden, sind ungültig

d) bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los darüber, welche kandidierende Person aus der Wahl fällt. Stehen bei der Losziehung nur noch zwei Kandidaten oder Kandidatinnen in der Wahl, so entscheidet das Los endgültig über die Wahl - ohne Rücksicht auf das absolute Mehr. Das gezogene Los bestimmt die gewählte Person. Die Losziehung erfolgt durch das Landratspräsidium. Die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen sowie der Protokollführer oder die Protokollführerin unterstützen das Landratspräsidium bei der Vorbereitung

e) das Resultat eines jeden Wahlganges ist im Protokoll festzuhalten

3. Das Ratssekretariat stellt dem oder der Gewählten eine Wahlanzeige zu, die den Namen, die Funktion und die Amtsdauer nennt.

4. Für die Wahl der Angestellten bleibt im Übrigen das geltende Personalrecht vorbehalten.

← Artikel 138 GO Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Massgebliche Rechtsgrundlagen Artikel 140 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →