2.3121
GO
CH-UR
Artikel 138 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Massgebliches Mehr
Wahlen
Artikel 138 GO · Massgebliches Mehr
1. Die dem Rat obliegenden Wahlen werden nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs vorgenommen.
2. Zur Berechnung des absoluten Mehrs sind folgende Regeln zu beachten
a) die Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmen fallen ausser Betracht
b) die Stimme des oder der Vorsitzenden wird für die Berechnung des absoluten Mehrs mitgezählt
c) bei geheimen Wahlen werden leere Stimmzettel zur Berechnung des absoluten Mehrs mitgezählt
3. Kommt eine Wahl bei zwei und mehr Vorschlägen im ersten Wahlgang nicht zustande, so fällt jedes Mal jene kandidierende Person aus der Wahl, die die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Stehen sich nur noch zwei Kandidaten oder Kandidatinnen gegenüber, entscheidet das einfache Mehr.