2.3121
GO
CH-UR
Artikel 137 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Vorgehen bei geheimen Wahlen
Wahlen
Artikel 137 GO · Vorgehen bei geheimen Wahlen
1. Der Landweibel teilt die Stimmzettel aus und sammelt sie wieder ein.
2. Die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen stellen die Zahl der ausgeteilten und der eingegangenen Zettel fest, ermitteln das Resultat des Wahlganges, halten es schriftlich fest und bringen es dem Landratspräsidium, das es dem Rat zur Kenntnis bringt.