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2.3121 GO CH-UR

Artikel 136 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Grundsatz der geheimen Wahl

Wahlen
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Artikel 136 GO · Grundsatz der geheimen Wahl

1. Die Wahlen sind geheim durchzuführen.

2. Sofern die Geschäftsordnung nicht zwingend geheime Wahl vorsieht, kann der Landrat offene Wahl beschliessen.

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