2.3121
GO
CH-UR
Artikel 136 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Grundsatz der geheimen Wahl
Wahlen
Artikel 136 GO · Grundsatz der geheimen Wahl
1. Die Wahlen sind geheim durchzuführen.
2. Sofern die Geschäftsordnung nicht zwingend geheime Wahl vorsieht, kann der Landrat offene Wahl beschliessen.