2.3121
GO
CH-UR
Artikel 135 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Mündliche Berichterstattung des Regierungsrats
Berichte des Regierungsrats
Artikel 135 GO · Mündliche Berichterstattung des Regierungsrats
1. Der Regierungsrat kann den Landrat über wichtige Geschäfte mündlich informieren, indem er das Geschäft für eine bestimmte Session traktandieren lässt. Die Ratsleitung kann ihn dazu von sich aus oder auf Begehren einer Fraktion einladen.
2. Wird die mündliche Berichterstattung durch den Regierungsrat im Rat traktandiert, findet nach der Information dazu eine Diskussion im Rat statt.
3. Beschlüsse werden keine gefasst.