2.3121
GO
CH-UR
Artikel 134 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Schriftliche Berichte des Regierungsrats
Berichte des Regierungsrats
Artikel 134 GO · Schriftliche Berichte des Regierungsrats
1. Schriftliche Berichte, die der Regierungsrat gestützt auf ein überwiesenes Postulat oder von sich aus vorlegt, werden zur Diskussion im Rat traktandiert.
2. Die zuständige Kommission hat den Bericht vorzuberaten. Sie beantragt dem Rat, den Bericht «zustimmend», «ablehnend» oder «ohne Wertung» zur Kenntnis zu nehmen. Sie kann damit einen sachbezogenen parlamentarischen Vorstoss verbinden.