Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3121 GO CH-UR

Artikel 134 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Schriftliche Berichte des Regierungsrats

Berichte des Regierungsrats
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (148 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 134 GO · Schriftliche Berichte des Regierungsrats

1. Schriftliche Berichte, die der Regierungsrat gestützt auf ein überwiesenes Postulat oder von sich aus vorlegt, werden zur Diskussion im Rat traktandiert.

2. Die zuständige Kommission hat den Bericht vorzuberaten. Sie beantragt dem Rat, den Bericht «zustimmend», «ablehnend» oder «ohne Wertung» zur Kenntnis zu nehmen. Sie kann damit einen sachbezogenen parlamentarischen Vorstoss verbinden.

← Artikel 133 GO Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Massgebliche Rechtsgrundlagen Artikel 135 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →