Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3121 GO CH-UR

Artikel 133 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Vorgehen und Behandlung

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Fragestunde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (148 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 133 GO · Vorgehen und Behandlung

1. Für jede Session wird eine Fragestunde traktandiert.

2. Das Ratsmitglied, dessen Fragen in der Fragestunde beantwortet werden sollen, muss seine Fragen schriftlich bei der Standeskanzlei einreichen, und zwar bis spätestens 07:30 Uhr des letzten Werktages vor der Sitzung mit der traktandierten Fragestunde. Gleichzeitig ist das Landratspräsidium mit einer Kopie zu bedienen.

3. Die Fragen sind kurz und klar zu formulieren. Das Landratspräsidium kann zu umfangreiche oder zu weitschweifige Fragen zur Verbesserung bzw. zur Kürzung zurückweisen.

4. Das zuständige Regierungsratsmitglied beantwortet die gestellten Fragen mündlich und kurz während der Fragestunde. Diskussion, Beratung und Abstimmung sind ausgeschlossen.

← Artikel 132 GO Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Massgebliche Rechtsgrundlagen Artikel 134 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →