2.3121
GO
CH-UR
Artikel 133 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Vorgehen und Behandlung
Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Fragestunde
Artikel 133 GO · Vorgehen und Behandlung
1. Für jede Session wird eine Fragestunde traktandiert.
2. Das Ratsmitglied, dessen Fragen in der Fragestunde beantwortet werden sollen, muss seine Fragen schriftlich bei der Standeskanzlei einreichen, und zwar bis spätestens 07:30 Uhr des letzten Werktages vor der Sitzung mit der traktandierten Fragestunde. Gleichzeitig ist das Landratspräsidium mit einer Kopie zu bedienen.
3. Die Fragen sind kurz und klar zu formulieren. Das Landratspräsidium kann zu umfangreiche oder zu weitschweifige Fragen zur Verbesserung bzw. zur Kürzung zurückweisen.
4. Das zuständige Regierungsratsmitglied beantwortet die gestellten Fragen mündlich und kurz während der Fragestunde. Diskussion, Beratung und Abstimmung sind ausgeschlossen.