2.3121
GO
CH-UR
Artikel 131 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Einreichung und Behandlung
Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Kleine Anfrage
Artikel 131 GO · Einreichung und Behandlung
1. Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion kann jederzeit schriftlich und ohne Begründung eine Kleine Anfrage einreichen.
2. Die Kleine Anfrage ist schriftlich und von mindestens einem Ratsmitglied unterzeichnet beim Ratspräsidium mit Kopie an die Standeskanzlei einzureichen.
3. Die Beantwortung erfolgt innert zwei Monaten durch den Regierungsrat schriftlich an alle Ratsmitglieder, ausnahmsweise mündlich an den Landrat.
4. Diskussion, Beratung und Abstimmung sind ausgeschlossen.