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2.3121 GO CH-UR

Artikel 13 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Entschädigung

Allgemeine Bestimmungen - Die Ratsmitglieder
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Artikel 13 GO · Entschädigung

1. Die Entschädigung der Ratsmitglieder richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).

2. Zu den entschädigungsberechtigten Verrichtungen gehört auch die Teilnahme an den Fraktionssitzungen. Im Zweifelsfall entscheidet die Ratsleitung, ob eine Sitzung entschädigungsberechtigt ist.

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