2.3121
GO
CH-UR
Artikel 13 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Entschädigung
Allgemeine Bestimmungen - Die Ratsmitglieder
Artikel 13 GO · Entschädigung
1. Die Entschädigung der Ratsmitglieder richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).
2. Zu den entschädigungsberechtigten Verrichtungen gehört auch die Teilnahme an den Fraktionssitzungen. Im Zweifelsfall entscheidet die Ratsleitung, ob eine Sitzung entschädigungsberechtigt ist.