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2.3121 GO CH-UR

Artikel 129 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Dringliche Interpellation

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Interpellation
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Artikel 129 GO · Dringliche Interpellation

1. Ist eine Interpellation als dringlich bezeichnet, befindet der Rat am Tag der Begründung über die Dringlichkeit des Vorstosses.

2. Dringlich erklärte Interpellationen beantwortet der Regierungsrat innert fünf Arbeitstagen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Landratspräsidium diese Frist geringfügig erstrecken.

3. Die schriftlich beantwortete Interpellation wird für die folgende Session traktandiert.

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