2.3121
GO
CH-UR
Artikel 128 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Einreichung und Behandlung
Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Interpellation
Artikel 128 GO · Einreichung und Behandlung
1. Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion haben das Recht, eine Interpellation einzubringen. Für die Unterzeichnung ist Artikel 108 Absatz 2 zu beachten.
2. Das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, erhält das Wort, um zu erklären, ob es von der schriftlichen Antwort des Regierungsrats befriedigt ist oder nicht. Es kann das begründen. Danach erfolgt die allgemeine Beratung.