2.3121
GO
CH-UR
Artikel 127 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Begriff
Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Interpellation
Artikel 127 GO · Begriff
1. Mit der Interpellation wird der Regierungsrat ersucht, dem Landrat Auskunft zu erteilen zu irgendeinem Gegenstand, der unter der verfassungsmässigen Oberaufsicht des Landrats steht.