2.3121
GO
CH-UR
Artikel 125 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Rückzugsverbot
Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Parlamentarische Empfehlung
Artikel 125 GO · Rückzugsverbot
1. Die eingereichte parlamentarische Empfehlung kann weder ganz noch teilweise zurückgezogen werden.