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2.3121 GO CH-UR

Artikel 125 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Rückzugsverbot

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Parlamentarische Empfehlung
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Artikel 125 GO · Rückzugsverbot

1. Die eingereichte parlamentarische Empfehlung kann weder ganz noch teilweise zurückgezogen werden.

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