Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3121 GO CH-UR

Artikel 124 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Einreichung und Behandlung

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Parlamentarische Empfehlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (148 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 124 GO · Einreichung und Behandlung

1. Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion hat das Recht, eine parlamentarische Empfehlung einzureichen. Für die Unterzeichnung ist Artikel 108 Absatz 2 zu beachten.

2. Wenn eine Kommission mit ihrem Antrag eine parlamentarische Empfehlung verbindet, erfolgt deren Begründung sofort nach der Behandlung dieses Geschäfts.

3. Zur Behandlung der parlamentarischen Empfehlung erhält das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, das Wort, um zur schriftlichen Antwort des Regierungsrats Stellung zu nehmen. Danach erfolgt die allgemeine Beratung. Anschliessend stimmt der Landrat darüber ab, ob er die parlamentarische Empfehlung ganz oder teilweise überweisen will.

4. Ist die parlamentarische Empfehlung inhaltlich teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden.

← Artikel 123 GO Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Massgebliche Rechtsgrundlagen Artikel 125 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →