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2.3121 GO CH-UR

Artikel 122 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Abschreibung

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Postulat
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Artikel 122 GO · Abschreibung

1. Überwiesene Postulate, die erfüllt oder nicht mehr weiterzubearbeiten sind, erklärt der Landrat mit dem entsprechenden Sachgeschäft oder mit dem Beschluss zum periodischen Rechenschaftsbericht als erledigt.

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