2.3121
GO
CH-UR
Artikel 122 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Abschreibung
Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Postulat
Artikel 122 GO · Abschreibung
1. Überwiesene Postulate, die erfüllt oder nicht mehr weiterzubearbeiten sind, erklärt der Landrat mit dem entsprechenden Sachgeschäft oder mit dem Beschluss zum periodischen Rechenschaftsbericht als erledigt.