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2.3121 GO CH-UR

Artikel 121 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Rückzugsverbot

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Postulat
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Artikel 121 GO · Rückzugsverbot

1. Das eingereichte Postulat kann weder ganz noch teilweise zurückgezogen werden.

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