2.3121
GO
CH-UR
Artikel 121 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Rückzugsverbot
Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Postulat
Artikel 121 GO · Rückzugsverbot
1. Das eingereichte Postulat kann weder ganz noch teilweise zurückgezogen werden.