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2.3121 GO CH-UR

Artikel 12 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Ausstand

Allgemeine Bestimmungen - Die Ratsmitglieder
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Artikel 12 GO · Ausstand

1. Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Landrats und des Regierungsrats richtet sich nach dem Gesetz über den Ausstand (RB 2.2321).

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