2.3121
GO
CH-UR
Artikel 12 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Ausstand
Allgemeine Bestimmungen - Die Ratsmitglieder
Artikel 12 GO · Ausstand
1. Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Landrats und des Regierungsrats richtet sich nach dem Gesetz über den Ausstand (RB 2.2321).