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2.3121 GO CH-UR

Artikel 119 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Begriff

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Postulat
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Artikel 119 GO · Begriff

1. Mit der Überweisung eines Postulates wird der Regierungsrat verpflichtet

a) Bericht zu erstatten, ob dem Landrat ein Entwurf zu einem Rechtserlass des Landrats oder des Volkes oder zu einem Beschluss, zu dem der Landrat zuständig ist, vorgelegt werden soll

b) einen bestimmt umschriebenen Gegenstand zu prüfen und dem Rat darüber Bericht zu erstatten sowie zutreffendenfalls Antrag zu stellen oder eine Vorlage zu unterbreiten

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