2.3121
GO
CH-UR
Artikel 118 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Abschreibung
Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Motion
Artikel 118 GO · Abschreibung
1. Erheblich erklärte Motionen, die erfüllt sind, erklärt der Landrat mit dem entsprechenden Sachgeschäft oder mit dem Beschluss zum periodischen Rechenschaftsbericht als erledigt.
2. Der Regierungsrat kann die Abschreibung auch beantragen, wenn der Auftrag zwar nicht erfüllt ist, aber nicht aufrechterhalten werden soll. Der Antrag ist mit einem besonderen Bericht zu der abzuschreibenden Motion zu begründen.