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2.3121 GO CH-UR

Artikel 117 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Rückzug und Umwandlung

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Motion
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Artikel 117 GO · Rückzug und Umwandlung

1. Das erstunterzeichnete Ratsmitglied kann die Motion ganz oder teilweise zurückziehen oder deren Umwandlung in ein Postulat erklären. Handelt es sich um eine Motion einer Kommission, steht dieses Recht dem Kommissionspräsidium, bei einer Motion einer Fraktion dem Fraktionssprecher oder der Fraktionssprecherin zu. Motionen, die so in ein Postulat umgewandelt wurden, gelten als Postulat und sind als solches zu behandeln.

2. Jedes Ratsmitglied kann beantragen, eine zurückgezogene Motion wieder aufzunehmen.

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