2.3121
GO
CH-UR
Artikel 115 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Begriff
Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Motion
Artikel 115 GO · Begriff
1. Mit der Erheblicherklärung der Motion wird der Regierungsrat verpflichtet, dem Landrat einen Entwurf zu einem Rechtserlass des Landrats oder des Volks oder zu einem Beschluss vorzulegen, zu dem der Landrat zuständig ist.