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2.3121 GO CH-UR

Artikel 113 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Gegenstand und Anzahl nötiger Unterschriften

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Initiative
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Artikel 113 GO · Gegenstand und Anzahl nötiger Unterschriften

1. Eine Initiative kann ergriffen werden, um

a) eine formulierte Vorlage einzureichen für einen Rechtserlass der Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsstufe

b) den Entscheid des Landrats darüber zu erwirken, ob die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte ausgeübt werden sollen, namentlich das Recht, ein fakultatives Gesetzesreferendum zu unterstützen oder eine Standesinitiative einzureichen

2. Die Initiative muss von mindestens 15 Ratsmitgliedern unterzeichnet sein.

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