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2.3121 GO CH-UR

Artikel 112 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Abweichungen im Einzelfall

Parlamentarische Vorstösse - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 112 GO · Abweichungen im Einzelfall

1. Der Landrat kann im Einzelfall beschliessen, ausnahmsweise von den allgemeinen Verfahrensregeln dieses Abschnitts abzuweichen.

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