2.3121
GO
CH-UR
Artikel 112 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Abweichungen im Einzelfall
Parlamentarische Vorstösse - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 112 GO · Abweichungen im Einzelfall
1. Der Landrat kann im Einzelfall beschliessen, ausnahmsweise von den allgemeinen Verfahrensregeln dieses Abschnitts abzuweichen.