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2.3121 GO CH-UR

Artikel 111 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Vorstoss zur Änderung der Geschäftsordnung

Parlamentarische Vorstösse - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 111 GO · Vorstoss zur Änderung der Geschäftsordnung

1. Wenn ein Vorstoss beantragt, die Geschäftsordnung des Landrats (RB 2.3121) zu ändern, übernimmt die Ratsleitung die Aufgaben, die die Geschäftsordnung (RB 2.3121) dem Regierungsrat zuweist.

2. Es gelten folgende Verfahrensregeln

a) der Vorstoss geht an die Ratsleitung, die dem Rat dazu eine Botschaft vorlegt, nachdem sie den Regierungsrat angehört hat

b) der Landrat entscheidet über den Antrag der Ratsleitung nach den Regeln, die für den betreffenden Vorstoss gelten

c) lehnt der Landrat den Antrag ab, ist das Geschäft erledigt. Andernfalls geht es wieder an die Ratsleitung, die eine Vorlage ausarbeitet und dem Landrat zum Beschluss vorlegt, nachdem sie den Regierungsrat angehört hat

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