2.3121
GO
CH-UR
Artikel 110 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Beantwortung durch den Regierungsrat
Parlamentarische Vorstösse - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 110 GO · Beantwortung durch den Regierungsrat
1. Der Regierungsrat beantwortet den Vorstoss in der Regel frühestens in der nächstfolgenden Session.
2. Er stellt seine schriftliche Antwort allen Mitgliedern des Landrats spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Session zu, in der der Vorstoss behandelt wird.
3. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften der Geschäftsordnung, namentlich jene für die dringlich erklärte Interpellation, die Kleine Anfrage und die Fragestunde.