2.3121
GO
CH-UR
Artikel 11 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Teilnahmepflicht
Allgemeine Bestimmungen - Die Ratsmitglieder
Artikel 11 GO · Teilnahmepflicht
1. Jedes Ratsmitglied ist verpflichtet, den Sitzungen des Landrats und der Kommissionen, deren Mitglied es ist, beizuwohnen.
2. Wer an der Teilnahme verhindert ist, hat sich rechtzeitig beim Präsidium zu entschuldigen.
3. Die Namen der abwesenden Mitglieder werden protokolliert.