Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3121 GO CH-UR

Artikel 11 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Teilnahmepflicht

Allgemeine Bestimmungen - Die Ratsmitglieder
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (148 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 11 GO · Teilnahmepflicht

1. Jedes Ratsmitglied ist verpflichtet, den Sitzungen des Landrats und der Kommissionen, deren Mitglied es ist, beizuwohnen.

2. Wer an der Teilnahme verhindert ist, hat sich rechtzeitig beim Präsidium zu entschuldigen.

3. Die Namen der abwesenden Mitglieder werden protokolliert.

← Artikel 10 GO Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Massgebliche Rechtsgrundlagen Artikel 11a GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →