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Artikel 109 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Mündliche Begründung

Parlamentarische Vorstösse - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 109 GO · Mündliche Begründung

1. Das Ratsmitglied, das den Vorstoss einreicht, übergibt den Text zu Beginn der Sitzung dem Präsidium.

2. Es begründet gemäss der Traktandenliste den Vorstoss mündlich vor dem Landrat. Dabei hat es sich kurz und klar zu fassen. Ist die Begründung weitschweifig, ermahnt das Landratspräsidium das vortragende Ratsmitglied zu Kürze. Hält sich dieses nicht daran, wird ihm das Wort entzogen.

3. Das Ratsmitglied kann eine schriftliche Zusammenfassung der Begründung zuhanden des Protokolls abgeben.

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