2.3121
GO
CH-UR
Artikel 108 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Einreichung und Unterzeichnung
Parlamentarische Vorstösse - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 108 GO · Einreichung und Unterzeichnung
1. Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion kann während der Session beim Landratspräsidium parlamentarische Vorstösse einreichen.
2. Vorstösse sind vom einreichenden und von einem zweiten Ratsmitglied zu unterzeichnen. Bei Vorstössen einer landrätlichen Kommission oder einer Fraktion gilt deren Präsidium oder Stellvertretung als erstunterzeichnetes Ratsmitglied. Es handelt im Namen der Kommission oder der Fraktion.
3. Das Landratspräsidium gibt dem Rat die eingereichten Vorstösse bekannt. Vorbehalten bleibt die Regelung der Kleinen Anfrage.