2.3121
GO
CH-UR
Artikel 107 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Veröffentlichung
Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Das Landratsprotokoll
Artikel 107 GO · Veröffentlichung
1. Das Ratssekretariat veröffentlicht im Amtsblatt einen Auszug aus dem Landratsprotokoll.
2. Die Standeskanzlei veröffentlicht die genehmigten Landratsprotokolle sowie die Namenslisten von allen offenen Abstimmungen im Internet, wenn sich die Namenslisten über die im Landratssaal installierte elektronische Abstimmungsanlage erstellen lassen. Diese Unterlagen können zudem von jedermann bei der Standeskanzlei eingesehen werden. Vorbehalten bleiben Landratsprotokolle über nicht öffentliche Landratsgeschäfte.