2.3121
GO
CH-UR
Artikel 106 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Tonaufzeichnung
Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Das Landratsprotokoll
Artikel 106 GO · Tonaufzeichnung
1. Die öffentlichen Verhandlungen des Landrats werden mit einem geeigneten Tonträger vollständig aufgezeichnet.
2. Das Staatsarchiv bewahrt diese Tonträger auf. Sie können dort von jeder Person abgehört werden. Vorbehalten bleiben Landratsprotokolle über nicht öffentliche Landratsgeschäfte.